Satzung des Turnvereins Floss 1908 e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Turnverein Floss 1908 e.V. Er hat seinen Sitz in Floss und ist in das Vereinsregister gemäß § 21 BGB eingetragen.
(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV).
(3) Die Vereinsfarben sind gelb - blau
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports - insbesondere des Amateursports.
Der satzungsgemäße Zweck wird verwirklicht durch:
(2.1) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen.
(2.2) Durchführungen von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und Veranstaltungen, wie Wanderungen, Festlichkeiten und dergleichen, sowie an deren Teilnahme.
(2.3) Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.
(2.4) Errichtung, Instandhaltung und Pflege der Sportanlagen und des Vereinsheimes sowie die pflegliche Nutzung sämtlichen Vereinseigentums.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen, ausgenommen von befristet überlassenen Geld-, Wert- und Sacheinlagen. Hierzu müssen schriftliche Vereinbarungen mit dem Vorstand des Vereins vorliegen.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(8) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person (z.B. Förderverein, Stiftung) werden, wenn die Aufnahme schriftlich beantragt wird.
(2) Über die Aufnahme natürlicher Personen entscheidet der Gesamtvorstand; über die Aufnahme juristischer Personen die Mitgliederversammlung. Die Ablehnung der Aufnahme natürlicher Personen durch den Gesamtvorstand sowie juristische Personen durch die Mitlgiederversammlung, jeweils mit einfacher Mehrheit, ist endgültig.
(3) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Dieser anerkennt für den Minderjährigen die Satzung des Vereins.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
(1.1) durch freiwilligen Austritt
(1.2) durch Tod
(1.3) durch Ausschluss.

zu (1.1) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt wird jeweils zum Halbjahresende wirksam. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen.
zu (1.2) Mit dem Tod eines Mitgliedes erlischt seine Mitgliedschaft.
zu (1.3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
- in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
- sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat,
- mit einem Jahresbeitrag oder mehr in Rückstand ist. Zuvor soll der Vorstand das betroffene Mitglied schriftlich mahnen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
- öffentliche Werbung im Verein zum Übertritt in einen Verein mit gleichen Zielen betreibt,
- die Anordnungen durch den Gesamtvorstand nicht befolgt,
- durch unehrenhaftes Betragen auffällt, oder durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
(2) Bei Verstößen gegen Mitgliedspflichten können auch Disziplinarmaßnahmen beschlossen werden:
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung durch mindestens ein Vorstands- und ein Gesamtvorstandsmitglied, durch eine Rüge oder einen Verweis gemaßregelt werden. Auch ein befristeter Ausschluss von sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen oder eine zeitweilige Suspendierung von einem Vereinsamt bis längstens ein Jahr sind möglich.
(3) Über den Ausschluss bzw. Disziplinarmaßnahmen entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(4) Die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist dem Betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes (mit Rückschein) zuzustellen. Binnen vier Wochen nach schriftlicher Zustellung ist Einspruch zulässig. Bis zu einer erneuten Entscheidung des Gesamtvorstandes ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes.
(5) Mitglieder des Gesamtvorstandes, die durch die Mitgliederversammlung gewählt wurden, können auch nur durch die Mitgliederversammlung - mit einfacher Stimmenmehrheit - ausgeschlossen werden.
(6) Ein gruppenweiser Ausschluss von Vereinsmitgliedern ist nicht zulässig.
(7) Über Aufnahme und Ausschluss von juristischen Personen entscheidet alleine die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung
Vorstand und Vereinsausschuss bilden den Gesamtvorstand.
Zur Regelung des inneren Vereinslebens können sich die Organe des Vereins zum eigenen Geschäftsbereich Vereinsordnungen geben.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- 3. Vorsitzenden
- 1. Schatzmeister
- 2. Schatzmeister
- Schriftführer
- Technischen Leiter
- Jugendleiter
(1) Aufgaben des Vorstandes:
(1.1) Der von der Mitgliederversammlung bestellte Vorstand vertritt den Verein gegenüber Dritten. Im obliegt gemäß § 27 BGB die Geschäftsführung.
(1.2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muss.
(1.3) Der Vorstand hat den Verein bei Änderungen des Vorstands und bei Satzungsänderungen zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden (§§ 59, 67 71 BGB).
(1.4) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einzuberufen
(2) Im Innenverhältnis zum Verein gilt:
(2.1) Der 1. Vorsitzende hat Sitzungen des Vorstands und des Gesamtvorstands zur satzungsmäßigen Erfüllung der Vereinszwecke einzuberufen und zu leiten. Die Einberufung kann schriftlich, persönlich oder telefonisch erfolgen. Grundsätzlich ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, Sitzungen einzuberufen und zu leiten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(2.2) Dem Vorstand sind nachfolgende Beschränkungen auferlegt:
Rechtsgeschäfte, die einen Geschäftswert von 1.000 € übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitglieder des Gesamtvorstandes.

(3) Die Haftung der Vertretungsorgane des Vereins ist auf vorsätzliche grobfahrlässige Pflichtverletzung beschränkt.
(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt
(5) Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Gesamtvorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, alles, was es während seiner Amtszeit in dieser Eigenschaft an Vereinseigentum erhalten hat, herauszugeben.
(7) Der Technische Leiter kann Sitzungen der Abteilungsleiter einberufen und ist hinsichtlich des Sportbetriebes und der Nutzung des Vereinseigentums weisungsberechtigt.
§ 7 Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus:
- den Abteilungsleitern
- den sechs Beisitzern
- dem Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung, bei dessen Verhinderung eine von der Vereinsjugendleitung bestimmte Person.
(1) Die Abteilungsleiter werden durch die Abteilungen gewählt, die Beisitzer des Ausschusses durch die Mitgliederversammlung, der Vorsitzende der Vereinsjungendleitung durch den Vereinsjugendtag. Alle Mitglieder des Ausschusses werden auf zwei Jahre gewählt.
(2) Bei Ausscheiden eines Beisitzers wird das Mitglied, das bei der Jahresversammlung an siebenter Stelle für den Ausschuss gewählt wurde, erster Nachrücker, vorausgesetzt der Annahme durch das Mitglied. Bei Nichtannahme folgt das nächstplazierte Mitglied.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr - möglichst in den ersten drei Monaten - statt.
(2) Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn:
(2.1) dies die Mehrheit des Vorstands beschließt,
(2.2) wenn sie von einem Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
(3.1) Die Mitgliederversammlung bestellt, beaufsichtigt und entlastet den Vorstand (§ 27 BGB)
(3.2) Sie kann die Satzung ändern (§ 33 BGB)
(3.3) Sie entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von juristischen Personen,
(3.4) Sie könnte den Verein auflösen (§ 41 BGB)
(4) Zur Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
- Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
- Kassenbericht des 1. Schatzmeisters
- Bericht der sportlichen und sonstigen Aktivitäten der Abteilungen durch den Technischen Leiter
oder durch die einzelnen Abteilungsleiter.
- Entlastung und Wahl des Vorstandes und der sechs Beisitzer alle zwei Jahre (siehe § 6 und § 7).
Für die Durchführung der Wahl wird ein Wahlausschuss gebildet, der den Wahlgang leitet, die Stimmen auszählt und das Wahlergebnis bekannt gibt.
- Alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

(5) Anträge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(6) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vor Versammlungstermin ein und gibt Ort, Zeit und Tagesordnung gekannt.
(7) Die Einberufung hat durch Veröffentlichung in der Tageszeitung "Der neue Tag" zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Tag der letzten Veröffentlichung
§ 9 Vereinsjugend
Der Verein ist sich seiner Verantwortung für die ihm anvertrauten Jugendlichen bewusst und gibt sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Vereinsjugendordnung. Änderungen kann auch der Gesamtvorstand beschließen.
§ 10 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit einer Mehrheit von zwei Drittel des Gesamtvorstands Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Gesamtvorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
(1) Einmal jährlich ist den Mitgliedern der Abteilung in einer Abteilungsversammlung Bericht zu erstatten. Bericht und Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Abteilungsleiter und Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen.
(2) Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl hat mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung des Hauptvereins zu erfolgen.
(3) Aktives Wahlrecht in einer Abteilung haben Mitglieder ab dem 10. Lebensjahr, wählbar sind Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr. Der Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter muss am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Anwesende Vorstandsmitglieder des Hauptvereins sind grundsätzlich stimmberechtigt.
(4) Die Abteilungen sind den Organen des Vereins (siehe § 5) auf Verlangen jederzeit zur Offenlegung und Berichterstattung verpflichtet. Für jede Abteilung ist die Satzung des Vereins in allen Punkten verbindlich.
(5) Über den Ausschluss eines Funktionsträgers in einer Abteilung kann nur in einer eigens einberufenen Abteilungsversammlung beschlossen werden. Vorher ist dem Betroffenen in Anwesenheit der Abteilungsleitung und eines Vorstandsmitgliedes des Hauptvereins Gehör zu geben. Es ist zu prüfen, ob dem Ausschluss auch mit Maßnahmen gemäß § 4, Abschnitt 2 oder anderer Maßnahmen vorgebeugt werden kann.
Dem Vorstand des Hauptvereins ist der Versammlungstermin von der Abteilungsleitung schriftlich mitzuteilen. Die Abstimmung erfolgt in geheimer, schriftlicher Form und beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich zu übermitteln.
(7) Die Auflösung einer Abteilung beschließt der Gesamtvorstand mit Zweidrittelmehrheit.
§ 11 Ehrungen und Ehrenmitgliedschaft
(1) Ehrungen für Vereinsmitglieder richten sich nach einer Ehrenordnung, die die Mitgliederversammlung durch Beschluss aufstellen kann.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes natürliche Personen, die sich um den Verein bzw. um die Förderung der Vereinsziele in langjähriger, außergewöhnlicher Weise verdient gemacht haben, ernannt werden. Dem Vorschlag müssen mindestens drei Viertel aller Mitglieder des Gesamtvorstandes zugestimmt haben. Die Zustimmung abwesender Stimmberechtigter ist schriftlich einzuholen.
(3) Ebenso kann die Ehrenmitgliedschaft einer juristischen Person, aus den gleichen Gründen, dem Gesamtvorstand vorgeschlagen werden. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet hier die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 12 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Auf § 4, Abschnitt 1.3 (Abmahnung und Ausschluss) wird verwiesen. Über die Höhe der Beiträge und evtl. Aufnahmegebühren beschließt der Gesamtvorstand.
(2) Eine Beitragserhöhung tritt erst nach Bekanntgabe in der Mitgliederversammlung zu Beginn des darauf folgenden Halbjahres in Kraft.
(3) In begründeten Fällen kann vom Gesamtvorstand die Ausübung der Mitgliedsrechte von der Bezahlung der fälligen Beiträge abhängig gemacht werden. Wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist, kann:
(3.1) das Stimmrecht des Mitgliedes bis zu einem Jahr ruhen,
(3.2) die Benützung von Vereinseinrichtungen bis zu einem Jahr untersagt werden,
(3.3) eine Geldbuße bis zur Höhe des doppelten Jahresbeitrages des Mitgliedes beschlossen werden.
§ 13 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (siehe § 5) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, beschlossen werden.
(2) Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(3) Kommt eine Beschlussfassung zustande, haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind dies der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
(4) Das nach Auflösung / Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen fällt nach der Liquidation der politischen Gemeinde Floss zu. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 15 Rechtskraft der Satzung
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 7. März 1997 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Die Erweiterung des Vorstandes um einen 3. Vorsitzenden wurde durch die Mitgliederversammlung am 12. März 1999 beschlossen, sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Aufgrund der Euroeinführung wurden in der Mitgliederversammlung vom 9. März 2001 der § 6 Abs. 2.2 geändert. Auch wurde der § 9 Abs. 7 und der § 15 Abs. 4 angepasst. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.